Zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz·11.8.2021

Deutsches rotes Händlerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und 07er-Kennzeichen nun in der Schweiz anerkannt

Es herrscht immer große Unsicherheit darüber, ob man mit einem „besonders zugelassenen Fahrzeug“ im Ausland fahren darf. Gemeint sind damit Kraftfahrzeuge, die ein deutsches rotes Händlerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder 07er-Oldtimer-Kennzeichen führen. An sich sollte das in der EU und auch in den durch bilaterale Abkommen gleichgestellten Staaten (hier insbesondere Schweiz, Norwegen) seit einigen Jahren, konkret seit dem 24.03.2007, kein Problem sein. Damals wurde die „Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/C 68/04) veröffentlicht. Die Kernaussage zur „Fahrzeugverbringung“ lautete damals: Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und der Richtlinie über Zulassungsdokumente, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auch Kurzzeitkennzeichen und Zulassungsbescheinigungen des Bestimmungsmitgliedstaates anerkennen sollte. Andere Mitgliedstaaten müssen eine solche Zulassungsbescheinigung nach Artikel 28 und 30 EG-Vertrag grundsätzlich anerkennen. Die Freizügigkeit von Kraftfahrzeugen mit Kurzzeitzulassung kann nur behindert werden aus Gründen der Verkehrssicherheit (etwa wegen Fahruntüchtigkeit des Fahrers, Verstoß des Fahrers gegen die örtlich geltenden Verkehrsregeln oder Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs), bei hinreichendem Verdacht auf Fahrzeugdiebstahl oder bei begründetem Zweifel an der Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen bereits mit Österreich, Italien und Dänemark. In einigen weiteren Nachbarländern wird das Kurzzeitkennzeichen in der Regel toleriert, bzw. nicht beanstandet. Es besteht aber keinerlei Rechtsanspruch darauf und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis.

In Belgien, Luxemburg und Frankreich gab es in der Vergangenheit sogar Fälle, in denen die Einreise mit dem Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde. Auch aus Ungarn, Rumänien und Bulgarien wurden wiederholt Probleme mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen gemeldet. Zumindest für einen weiteren Staat – die Schweiz – steht das Recht zur Führung dieser Kennzeichen nicht weiter auf den schwachen Füßen einer „erläuternden Mitteilung“, sondern ist klar mit einer zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelt. Zum 1. Juli 2021 ist zwischen Deutschland und der Schweiz eine Vereinbarung in Kraft getreten, wonach im jeweiligen Land „besonders zugelassene Fahrzeuge“ gegenseitig geduldet werden (VkBl. 2021 S. 738). Durch die nunmehr erfolgte Ergänzung des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages von 1999 wurde bilateral vereinbart, dass „die sogenannten schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweise mit den entsprechenden Händlerschildern sowie die deutschen Fahrzeughefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen sowie die entsprechenden Kennzeichen“ gegenseitig in der Schweiz und in Deutschland geduldet werden. Es ist somit möglich, Fahrzeuge mit deutschen roten Händlerkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen in die Schweiz zu überführen bzw. entsprechend des Verwendungszwecks des jeweiligen Kennzeichens (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten) zu nutzen. Bei 07-Kennzeichen ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen erlaubt. Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023, sofern nicht vorher eine unbefristete Vereinbarung erlassen wird.